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Finanzdienstleistungen sind im weitesten Sinne alle Dienstleistungen, die einen Bezug zu Finanzgeschäften haben. Diese können sowohl von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstitute als auch durch Unternehmen wie Versicherungen, Bausparkassen, Kreditkartenorganisationen etc. angeboten werden.[1]
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1 Abgrenzung des Begriffs Finanzdienstleistungen
1.1 Juristische Begriffsdefinition
1.2 Originäre Finanzdienstleistungen
1.3 Derivative Finanzdienstleistungen
2 Verwendung als Branchenbezeichnung
3 Aufsicht
4 Siehe auch
5 Literatur
6 Weblinks
7 Quellenangaben
Abgrenzung des Begriffs Finanzdienstleistungen [Bearbeiten]
Juristische Begriffsdefinition [Bearbeiten]
Finanzdienstleistungen sind im engeren Sinne nach § 1 Abs. 1a Kreditwesengesetz (KWG) Dienstleistungen von Finanzdienstleistungsinstituten. Dazu zählen
die Anlagevermittlung,
die Anlageberatung,
der Betrieb eines multilateralen Handelssystems,
das Platzierungsgeschäft,
die Abschlussvermittlung von Finanzinstrumenten,
die Finanzportfolioverwaltung,
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel),
die Vermittlung von Einlagen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
das Finanztransfergeschäft,
das Sortengeschäft,
das Kreditkartengeschäft einschließlich Reiseschecks
der Ankauf von Forderungen mit oder ohne Rückgriff Factoring,
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen Leasing,
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eine Gemeinschaft von Anlegern(Anlageverwaltung) und
das Eigengeschäft (Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung ohne Vorliegen einer Dienstleistung für andere).
Im Sprachgebrauch werden zu den Finanzdienstleistungen auch alle von Kreditinstituten erbrachten Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 KWG sowie die von Versicherungen erbrachten Leistungen gezählt. Aufsichtsrechtlich erfolgt jedoch eine Unterscheidung in Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungsgeschäfte und Versicherungsgeschäfte. Dementsprechend werden an das Betreiben von Bankgeschäften im Kreditwesengesetz (§ 33) höhere Eigenkapitalanforderungen als an das Betreiben von Finanzdienstleistungsgeschäften gestellt. Die Anforderungen an Versicherungsunternehmen finden sich im Versicherungsaufsichtsgesetz.
Originäre Finanzdienstleistungen [Bearbeiten]
Unter originären Finanzdienstleistungen werden Dienstleistungen verstanden, die zur Erfüllung finanzwirtschaftlicher Funktionen beitragen oder sie sogar ganz übernehmen.[2] Beispielhaft sind solche Funktionen bei privaten Haushalten das Ausgeben beziehungsweise Einnehmen von Geld sowie das Sparen oder die Vermögensbildung…
Derivative Finanzdienstleistungen [Bearbeiten]
Wenn neben der oben geschilderten originären Finanzdienstleistung zusätzlich zum Finanzprodukt eine Beratung erfolgt, so wird sie als derivative Finanzdienstleistung bezeichnet.[3] Aus der originären Finanzdienstleistung "Sparen" würde zum Beispiel eine derivative Finanzdienstleistung, wenn der Sparer in Bezug auf die Sparform (Bausparen, Tagesgeld, Sparbuch…) durch einen Vermögensberater oder Bankangestellten beraten wird.
Verwendung als Branchenbezeichnung [Bearbeiten]
Unter dem Begriff „Finanzdienstleister“ als Branchengattung firmieren am Markt Vertriebsorganisationen, welche Privatverbrauchern gegenüber die Vermittlung diverser Finanzprodukte von Drittunternehmen (meist Versicherungen oder Fonds) anbieten (Allfinanz).
Aufsicht [Bearbeiten]
Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) ist die einheitliche staatliche Allfinanzaufsicht über Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und den Wertpapierhandel mit Sitz in Frankfurt und Bonn. Grundlage dieser Aufsicht sind das Kreditwesengesetz, das Wertpapierhandelsgesetz und das Investmentgesetz für die Aufsicht über Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie das Versicherungsaufsichtsgesetz für die Aufsicht über Versicherungen. Daneben ist die BaFin für die Aufsicht über die Einhaltung einer Reihe weiterer kapitalmarktrechtlicher Gesetze verantwortlich, so für das Wertpapiererwerbs- und Übernahmengesetz (WpÜG), das Wertpapierprospektgesetz (WpPG), das Verkaufsprospektgesetz (VerkaufProspG) und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG). Im Rahmen der Beaufsichtigung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute arbeitet die BaFin entsprechend der Regelung in § 7 Kreditwesengesetz eng mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Der Bundesbank obliegen in der laufenden Überwachung der Institute vor allem die Auswertungen der von den Instituten eingereichten Unterlagen, Meldungen, Jahresabschlüssen und Prüfungsberichte sowie regelmäßige bankgeschäftliche Prüfungen. [1]
Siehe auch [Bearbeiten]
Finanzielle Allgemeinbildung
Finanzvertrieb
Finanzmarktaufsicht
Literatur [Bearbeiten]
Prätsch, Joachim und Dieter Leuthold (Hrsg.): Innovative Strategien für Finanzdienstleister. - Bremen 2008 (= Bd. 3 der Schriftenreihe des IFD/ Institut für Finanz- und Dienstleistungsmanagement an der Hochschule Bremen)
Beck/Samm/Kokemoor: Gesetz über das Kreditwesen. C.F. Müller Verlag, Heidelberg, KWG Kommentar mit Materialien und ergänzenden Vorschriften; Loseblattsammlung, 139. Aktualisierung August 2009, [2]
Weblinks [Bearbeiten]
Homepage der BaFin
Aktuelles Kreditwesengesetz (PDF-Datei)
Übersicht über die wichtigsten Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken (PDF-Datei; 40 kB)
Quellenangaben [Bearbeiten]
↑ Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon (1993), S. 1132
↑ Vgl. Haller, M., Die Durchdringung der Banken und Versicherungsmärkte – Warum jetzt (1987), S. 64
↑ Vgl. Geitner, D., Finanzdienstleistungen in Deutschland (1989), S. 555
Von „http://de.wikipedia.org/wiki/Finanzdienstleistung“
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